Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung und Teil der Sozialgaben, die vom Bruttogehalt abgezogen werden. Die Arbeitslosenversicherung umfasst den Lohnersatz bei Arbeitslosigkeit und Leistungen zum beruflichen Wiedereinstieg nach andauernder Arbeitsunfähigkeit, sowie Maßnahmen zur aktiven Arbeitsförderung. Dazu können neben dem Arbeitslosengeld Maßnahmen zur beruflichen Orientierung gehören, sowie Berufsberatung oder Beihilfe zu Umschulungen, Fortbildungen oder Ausbildungen. Der Anteil der Arbeitslosenversicherung vom Bruttoeinkommen beträgt 2,4% (Stand 2021), davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn der Antragsteller in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet wurde und die Fähigkeit besteht, für mindestens 15 Stunden pro Woche eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuführen. Die Bezugsdauer beträgt für gewöhnlich 12 Monate. Die Bezugsgröße bei Arbeitslosengeld beträgt 60% des Nettolohns der letzten 12 Monate, während Arbeitslose mit Kind 67% des Nettolohns erhalten.
Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte
Die Bestimmungen über die Versicherungspflicht entstammen dem Sozialgesetzbuch (SGB). Der Kreis der Pflichtversicherten wird in § 25 und § 26 III SGB bestimmt. Es gibt eine ganze Reihe von Kriterien, die einen versicherungspflichtig machen. Die größte Gruppe der Pflichtversicherten sind jedoch Personen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden – kurz gesagt, Arbeitnehmer. Eine Ausnahme stellen dort jedoch geringfügig beschäftigte Arbeitskräfte dar. Diese sind nicht versicherungspflichtig. Auch Selbstständige sind nicht verpflichtet eine Arbeitslosenversicherung abzuschließen, können sich jedoch freiwillig versichern. Die Leistungen, die an arbeitslose Personen ausgezahlt werden, werden zum Hauptteil durch die Beiträge der Versicherten finanziert. Das solidarische System der Pflichtversicherung garantiert, dass der Großteil der Beiträge durch diejenigen gezahlt wird, die im Falle von Arbeitsverlust von demselben System profitieren würden.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung werden nicht nur Entgeltersatzleistungen (sprich: Die Zahlung von Arbeitslosengeld) unternommen. Zu diesen Leistungen gehören auch Maßnahmen zur aktiven Arbeitsförderung. Diese Maßnahmen beinhalten Berufsberatungen, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Berufswahl durch Berufsorientierungsmaßnahmen, berufsvorbereitende Seminare, sowie Leistungen zur beruflichen Weiterbildung. Die Entgeltersatzleistungen werden in § 3 SGB aufgeführt. Zu ihnen zählen das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld. Ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, wenn ein Arbeitnehmer mehreren Tätigkeiten nachgeht, für die Arbeitslosenversicherung verpflichtet ist, und dann eine entfällt. Übergangsgeld wird bei der Teilnahme an Maßnahmen ausgezahlt, die auf eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben hinarbeiten. Insolvenzgeld wird an Arbeitnehmer ausgezahlt, die aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitnehmers kein Gehalt mehr erhalten.
Bruttoeinkommen in € | Arbeitnehmeranteil (1,2%) in € | Arbeitgeberanteil (1,2%) in € |
---|---|---|
500 | 6,00 | 6,00 |
1000 | 12,00 | 12,00 |
2000 | 24,00 | 24,00 |
3000 | 36,00 | 36,00 |
4000 | 48,00 | 48,00 |
5000 | 60,00 | 60,00 |
7050 (Beitragsbemessungsgrenze) | 84,60 | 84,60 |