Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherungen. Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, den bei ihnen Versicherten auch eine Pflegeversicherung anzubieten.
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten, die bei professioneller ambulanter oder stationärer Pflege anfallen – bis zu einem Höchstbetrag. Zu den erstatteten Leistungen gehören Pflegehilfsmittel, Maßnahmen die zur Anpassung des Wohnumfelds an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen unternommen werden oder auch die Pflege durch ehrenamtliche Pfleger, wie etwa Angehörige. Wenn diese Kosten nachgewiesen werden können, werden sie ganz oder teilweise erstattet.
Um die Intensität der benötigten Pflegeleistungen ermitteln zu können, wird durch die Pflegeversicherung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ein Gutachten angefertigt, welches die Pflegebedürftigkeit einschätzt. Die Einstufung erfolgt in fünf Pflegegraden, bei denen vor allem die Selbstständigkeit als richtungsweisendes Einschätzungsmerkmal genutzt wird. Auf der Grundlage des Gutachtens trifft die Pflegeversicherung dann die Entscheidungen hinsichtlich der Leistungen.
Finanzierung der Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung wird zu annähernd gleichen Teilen von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.
Der Beitragssatz liegt seit dem 1. Januar 2019 bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 3,3 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen also jeweils 1,525 Prozent.
Bruttoeinkommen in € | Arbeitnehmeranteil (1,525 %) in € | Arbeitgeberanteil (1,525 %) in € |
---|---|---|
500 | 7,63 | 7,63 |
1000 | 15,25 | 15,25 |
2000 | 30,5 | 30,5 |
3000 | 45,75 | 45,75 |
4000 | 61 | 61 |
4.837,50 (Beitragsbemessungsgrenze) | 73,77 | 73,77 |