Sozialabgaben

Sozialabgaben sind diejenigen Beiträge zur Sozialversicherung, die ein Arbeitnehmer von seinem monatlichen Bruttolohn an die entsprechenden Sozialversicherungsträger leistet. Jeder Arbeitnehmer leistet Sozialabgaben hinsichtlich der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe dieser Beitrage ist prozentual abhängig vom Einkommen des Abgabepflichtigen. Die verschiedenen Arten der Sozialversicherung haben unterschiedliche Beitragssätze.
Versicherungsart Beitragssätze (Stand: 2021)
Krankenversicherung 14,6%
Rentenversicherung 18,6%
Arbeitslosenversicherung 2,4%
Pflegeversicherung 3,05%
Bei Arbeitnehmern werden die Beitragssätze jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung soll garantieren, dass alle Versicherten unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Anspruch auf umfassende und einheitliche Leistungen haben. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge hängt vom Einkommen ab, derzeit beträgt der Beitragssatz 14,6% (Stand 2021). Diese Beiträge fließen in den gemeinsamen Gesundheitsfonds der Krankenkassen. Unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge erhalten alle Versicherten die medizinisch notwendigen Leistungen. Die Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Alle Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoeinkommen unter der jährlich angepassten Versicherungspflichtgrenze (5.362,50 Euro monatlich, Stand 2021) und über der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro pro Monat, Stand 2021) liegt sind Pflichtmitglieder der Krankenversicherung. In Deutschland sollen alle den gleichen Versicherungsanspruch haben, unabhängig vom Einkommen. Das funktioniert über das Solidaritätsprinzip – jeder zahlt einen Beitrag, der prozentual vom Bruttoeinkommen abhängig ist. Dadurch tragen alle Versicherten gemeinsam das Risiko von Verdienstausfall und die Kosten der Krankenversorgung. Je besser man verdient, desto mehr zahlt man auch. Ab einem gewissen Punkt jedoch greift die Beitragsbemessungsgrenze. Das bedeutet, dass es einen Höchstbeitrag gibt, der nicht überschritten werden kann. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung liegt 2021 bei 14,6%. Dieser Beitragssatz wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer bezahlt. Beide zahlen also 7,3%. Versichert in der gesetzlichen Krankenkasse sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen eine bestimmte Summe nicht überschreitet. Weitere Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind Freiberufler, Studierende, Rentner und als arbeitslos gemeldete Menschen. Kinder werden bis zu einem gewissen Altern über ihre Eltern mitversichert. Dies ist außerdem davon abhängig, ob das Kind zur Schule geht oder studiert.

Rentenversicherung

Ziel der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Altersvorsorge der Versicherten. Arbeitnehmer zahlen jeden Monat einen Beitrag in die Rentenversicherung ein. Wie hoch dieser Rentenbeitrag ist, hängt vom monatlichen Einkommen ab, aktuell beträgt der Rentenbeitrag 18,6% des Bruttolohns. Wer also mehr verdient, zahlt mehr in die Rentenkasse ein und bekommt einen höheren Rentensatz beim Renteneintritt. Jeder Versicherte hat bei der Rentenversicherung ein Konto, wo alle relevanten Daten hinterlegt werden. Dazu gehören Informationen darüber, wann Beiträge in welcher Höhe gezahlt wurden, ob es Perioden der Arbeitslosigkeit oder Kindererziehungszeit gab. Daraus wird dann schließlich die Rente errechnet. Ab 27 Jahren schickt die Rentenversicherung jährlich eine Renteninformation und gibt Auskunft darüber, wie mit wie viel Rente derzeit zu rechnen wäre.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung und Teil der Sozialgaben, die vom Bruttogehalt abgezogen werden. Die Arbeitslosenversicherung umfasst den Lohnersatz bei Arbeitslosigkeit und Leistungen zum beruflichen Wiedereinstieg nach andauernder Arbeitsunfähigkeit, sowie Maßnahmen zur aktiven Arbeitsförderung. Dazu können neben dem Arbeitslosengeld Maßnahmen zur beruflichen Orientierung gehören, sowie Berufsberatung oder Beihilfe zu Umschulungen, Fortbildungen oder Ausbildungen. Der Anteil der Arbeitslosenversicherung vom Bruttoeinkommen beträgt 2,4% (Stand 2021), davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn der Antragsteller in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet wurde und die Fähigkeit besteht, für mindestens 15 Stunden pro Woche eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuführen. Die Bezugsdauer beträgt für gewöhnlich 12 Monate. Die Bezugsgröße bei Arbeitslosengeld beträgt 60% des Nettolohns der letzten 12 Monate, während Arbeitslose mit Kind 67% des Nettolohns erhalten.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherungen. Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, den bei ihnen Versicherten auch eine Pflegeversicherung anzubieten. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten, die bei professioneller  ambulanter oder stationärer Pflege anfallen – bis zu einem Höchstbetrag. Zu den erstatteten Leistungen gehören Pflegehilfsmittel, Maßnahmen die zur Anpassung des Wohnumfelds an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen unternommen werden oder auch die Pflege durch ehrenamtliche Pfleger, wie etwa Angehörige. Wenn diese Kosten nachgewiesen werden können, werden sie ganz oder teilweise erstattet. Um die Intensität der benötigten Pflegeleistungen ermitteln zu können, wird durch die Pflegeversicherung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ein Gutachten angefertigt, welches die Pflegebedürftigkeit einschätzt. Die Einstufung erfolgt in fünf Pflegegraden, bei denen vor allem die Selbstständigkeit als richtungsweisendes Einschätzungsmerkmal genutzt wird. Auf der Grundlage des Gutachtens trifft die Pflegeversicherung dann die Entscheidungen hinsichtlich der Leistungen.