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Sozialabgaben

Sozialabgaben sind diejenigen Beiträge zur Sozialversicherung, die ein Arbeitnehmer von seinem monatlichen Bruttolohn an die entsprechenden Sozialversicherungsträger leistet.

Sozialabgaben: Was wird vom Bruttogehhalt abgezogen?

Sozialabgaben sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Sie werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen und beeinflussen damit das Nettogehalt. Neben der Lohnsteuer gehören sie zu den wichtigsten Abzügen auf der Gehaltsabrechnung.

Zu den Sozialabgaben zählen vor allem:

  • Krankenversicherung

  • Pflegeversicherung

  • Rentenversicherung

  • Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Der Arbeitnehmeranteil wird direkt vom Bruttogehalt einbehalten. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil zusätzlich zum Bruttolohn.

Sozialabgaben 2026 im Überblick

Für 2026 gelten folgende Beitragssätze in der Sozialversicherung: Krankenversicherung 14,6 Prozent, Rentenversicherung 18,6 Prozent, Pflegeversicherung 3,6 Prozent und Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent. Hinzu kommt in der gesetzlichen Krankenversicherung der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse; der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent.

Sozialversicherung

Beitragssatz 2026

Arbeitnehmeranteil

Krankenversicherung

14,6 % + Zusatzbeitrag

7,3 % + halber Zusatzbeitrag

Pflegeversicherung

3,6 %

grundsätzlich 1,8 %

Rentenversicherung

18,6 %

9,3 %

Arbeitslosenversicherung

2,6 %

1,3 %

Bei kinderlosen Arbeitnehmern ab 23 Jahren kommt in der Pflegeversicherung ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten hinzu. Damit zahlen Kinderlose insgesamt 4,2 Prozent Pflegeversicherung. Den Kinderlosenzuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert medizinische Leistungen wie Arztbesuche, Krankenhausbehandlungen, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 14,6 Prozent. Zusätzlich erhebt jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den allgemeinen Beitrag sowie den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte.

Das bedeutet: Wer eine Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzbeitrag wählt, kann sein Nettogehalt leicht erhöhen.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung unterstützt, wenn Menschen pflegebedürftig werden. Der allgemeine Beitragssatz liegt 2026 bei 3,6 Prozent.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Für Beschäftigte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren können sich Abschläge beim Arbeitnehmeranteil ergeben. In Sachsen gelten beim Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil Besonderheiten.

Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung dient der Absicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Beitragssatz beträgt 2026 weiterhin 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte, also 9,3 Prozent.

Für Arbeitnehmer ist die Rentenversicherung meist der größte einzelne Sozialabgabenposten.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung sichert Arbeitnehmer im Fall von Arbeitslosigkeit ab. Der Beitragssatz beträgt 2026 2,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils 1,3 Prozent.

Beitragsbemessungsgrenzen: Nicht das gesamte Einkommen zählt

Sozialabgaben werden nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen berechnet. Diese Grenzen heißen Beitragsbemessungsgrenzen.

2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro monatlich. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie bei 8.450 Euro monatlich. Einkommen oberhalb dieser Grenzen wird für die jeweiligen Beiträge nicht weiter berücksichtigt.

Das ist vor allem für Gutverdiener wichtig: Steigt das Einkommen über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus, steigen die Sozialabgaben nicht unbegrenzt weiter.

Beispiel: Sozialabgaben bei 3.000 Euro brutto

Ein Arbeitnehmer verdient 3.000 Euro brutto im Monat, ist gesetzlich krankenversichert und zahlt einen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Ohne besondere Pflegeversicherungsregeln ergeben sich grob folgende Arbeitnehmeranteile:

Abgabe

Arbeitnehmeranteil ca.

Krankenversicherung inkl. halbem Zusatzbeitrag

262,50 €

Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag

54,00 €

Rentenversicherung

279,00 €

Arbeitslosenversicherung

39,00 €

Sozialabgaben gesamt

634,50 €

Bei Kinderlosen ab 23 Jahren erhöht sich die Pflegeversicherung um den Zuschlag. Dann fallen in diesem Beispiel rund 18 Euro mehr pro Monat an.

Wichtig: Zusätzlich zu den Sozialabgaben kann noch Lohnsteuer, Kirchensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag abgezogen werden.

Sozialabgaben und Brutto-Netto-Rechner

Ein Brutto-Netto-Rechner berücksichtigt Sozialabgaben automatisch. Entscheidend sind dabei vor allem diese Angaben:

  • Bruttogehalt

  • gesetzliche oder private Krankenversicherung

  • Zusatzbeitrag der Krankenkasse

  • Bundesland

  • Kinder beziehungsweise Pflegeversicherungsstatus

  • Steuerklasse

  • Kirchensteuer

Gerade der Zusatzbeitrag der Krankenkasse kann das Netto beeinflussen. Wer eine günstigere Krankenkasse wählt, zahlt weniger Krankenversicherungsbeitrag und kann dadurch monatlich mehr Netto erhalten.

Sozialabgaben sind keine Steuern

Sozialabgaben werden oft mit Steuern verwechselt. Der Unterschied: Steuern fließen allgemein in den Staatshaushalt. Sozialabgaben sind zweckgebundene Beiträge zur sozialen Absicherung.

Sie finanzieren unter anderem Krankenbehandlung, Pflegeleistungen, Rentenansprüche und Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Häufige Fragen zu Sozialabgaben

Welche Sozialabgaben werden vom Gehalt abgezogen?

Vom Bruttogehalt werden Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Wie hoch sind die Sozialabgaben 2026?

2026 betragen die Beitragssätze 14,6 Prozent Krankenversicherung plus Zusatzbeitrag, 3,6 Prozent Pflegeversicherung, 18,6 Prozent Rentenversicherung und 2,6 Prozent Arbeitslosenversicherung.

Zahlt der Arbeitgeber Sozialabgaben mit?

Ja. Die meisten Sozialversicherungsbeiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Ausnahmen gibt es zum Beispiel beim Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung.

Warum zahle ich mehr Sozialabgaben als jemand anderes?

Unterschiede entstehen durch das Bruttogehalt, den Zusatzbeitrag der Krankenkasse, Kinder in der Pflegeversicherung, das Bundesland und die Beitragsbemessungsgrenzen.

Kann ich meine Sozialabgaben senken?

Teilweise ja. Der größte Hebel ist die Krankenkasse: Ein niedrigerer Zusatzbeitrag kann das Nettogehalt erhöhen. Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge sind dagegen gesetzlich weitgehend festgelegt.

Werden Sozialabgaben auch bei Minijobs fällig?

Für Minijobs gelten Sonderregeln. Häufig zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge. Arbeitnehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Warum ist mein Netto trotz gleichem Brutto anders als bei Kollegen?

Das liegt meist an Steuerklasse, Kirchensteuer, Krankenkasse, Zusatzbeitrag, Pflegeversicherungsstatus oder Kinderfreibeträgen. Deshalb sollte das Nettogehalt immer individuell berechnet werden.